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Kartons mit unversteuerten Einweg E Zigaretten.

Hauptzollamt Dortmund, hemeinsame Kontrollen von Zoll und Ordnungsamt, Zoll stellt 51.550 Einweg E Zigaretten sicher

Hauptzollamt Dortmund, hemeinsame Kontrollen von #Zoll und #Ordnungsamt, Zoll stellt 51.550 Einweg E Zigaretten sicher

Gelsenkirchen, 16. März 2023

Die Beamten der #Kontrolleinheit #Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund kontrollierten am 15. März 2023 im Rahmen der Steueraufsicht gemeinsam mit Beschäftigten des Ordnungsamts einen Großhändler in Gelsenkirchen.

In der Lagerhalle stellten die Zöllner auf fünf Paletten und in den Hochregalen Kartons fest, die unversteuerte Einweg E Zigaretten enthielten. Insgesamt konnten 51.550 Stück unversteuerte Einweg E #Zigaretten sichergestellt werden, davon 164 Stück, die aufgrund der Menge des Inhalts (14 Milliliter) nicht verkehrsfähig waren. Es wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Tabaksteuer für die sichergestellten Produkte beträgt mehr als 16.000 Euro.

Das Ordnungsamt leitete wegen Pfandverstößen für mehrere tausend Getränkedosen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

#Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft beziehungsweise gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Mit Änderung des Tabaksteuergesetzes werden seit dem 1. Juli 2022 auch Liquids (Substitute für Tabakwaren) versteuert. Die Steuer gilt pro Milliliter und wird per Steuerbanderole ausgewiesen. Zurzeit beträgt die Steuer 16 Cent pro Milliliter. Die Abverkaufsfrist von Altbeständen ohne Tabaksteuer endete zum 12. Februar 2023.

Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E Zigaretten genutzten Liquids. Nicht dazu gehören Wasserpfeifentabak oder Zigaretten und #Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

Gemäß Paragraph 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen Einweg E Zigaretten nur mit einem Inhalt von höchstens 2 Millilitern (maximal 800 Züge) in den Verkehr gebracht werden.

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